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Ein Mann  und eine Frau sitzen zusammen vor einem Bildschirm

Firmenkunden - Einführung der Umsatzsteuerberechnung für Kredite und Finanzdienstleistungen

Ab dem 01.01.2026 werden Kredite und bestimmte Finanzdienstleistungen gemäß § 9 Abs. 1 UStG mit Umsatzsteuer berechnet, sofern diese an Unternehmer erbracht werden, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Hintergrund und Zielsetzung

Finanzdienstleistungen sind gemäß § 4 Nr. 8 UStG überwiegend umsatzsteuerfrei, was bedeutet, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist und die Umsatzsteuer somit zur vollen Kostenbelastung wird. Angesichts steigender Sachkosten und der Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 % seit dem 01.01.2007 haben wir uns nun dazu entschieden, von der gesetzlichen Option Gebrauch zu machen, Finanzdienstleistungen unserer Firmenkunden umsatzsteuerpflichtig zu erbringen, ohne dass zusätzliche Kosten für unsere Kunden entstehen.

Details zur Option

Die Option wird nicht pauschal für alle Kunden und deren Konten umgesetzt, sondern individuell nach einer Prüfung für jedes relevante Kundenkonto eingeführt. Die betroffenen Finanzdienstleistungen umfassen:

  • Betriebliche Investitionskredite
  • Betriebliche Kontokorrentkredite
  • Zahlungsverkehrsleistungen an Unternehmer
  • Bürgschaften
  • Avalkredite
  • Immobilienfinanzierungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer
  • Sonstige Finanzierungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer

Es ist wichtig zu beachten, dass gemischt genutzte Darlehen von dieser Regelung ausgeschlossen sind. Wir haben Konten vorausgewählt, die ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt werden.

Kommunikation über Anschreiben

Wir haben alle betroffenen Firmenkunden sowie die hiesigen Steuerberater schriftlich über diese Änderung informieren. Sollte bis zu dem im Schreiben angegebenen Zeitpunkt keine Rückmeldung erfolgen, gehen wir davon aus, dass die Voraussetzungen für die Option erfüllt sind.

Keine zusätzlichen Kosten für unsere Kunden

Die Einführung der Umsatzsteuer soll nicht zu einer zusätzlichen Kostenbelastung führen. Die ausgewiesene Umsatzsteuer kann in der nächsten Voranmeldung in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden. Sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erfolgt eine Berichtigung und die berechnete Umsatzsteuer wird zurückerstattet.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und Ihre Zusammenarbeit.

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