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Digitaler Nachlass – Möglichst zu Lebzeiten geregelt

Vorsorgen ist sinnvoll, damit die Erben alles im eigenen Interesse regeln können 

Digitaler Nachlass – Möglichst zu Lebzeiten geregelt

Von Nicole Dembowski

Vermögensberaterin | Zertifizierte Estate Planner ADG

„In Erinnerung an Max. Wir hoffen, dass all jene, die ihn geliebt haben, durch den Besuch seinen Profils Trost finden.“ – Das könnte auf der Facebook-Seite eines Verstorbenen stehen. Zumindest, wenn jemand als Nachlassverwalter der digitalen Profile eingesetzt wurde, die Zugangsdaten besitzt und den Gedenkstatus aktiviert. In den meisten Fällen wird dafür aber bisher nicht vorgesorgt. Dann sieht ein Profil monate- oder sogar jahrelang so aus wie zu Lebzeiten. Für mich ist das keine schöne Vorstellung. Deshalb habe ich in diesem Beitrag das Wichtigste zusammengefasst, damit der digitale Nachlass – genau wie der analoge – gut geregelt ist. Für mich ist das Gespräch über den Umgang mit dem digitalen Erbe inzwischen ein selbstverständlicher Bestandteil des GenerationenDialogs.

Der digitale Nachlass ist im Erbrecht bisher nicht geregelt. Allerdings gibt es erste Urteile, die Sicherheit im Umgang mit den digitalen Daten eines Verstorbenen bringen. Ins Bewusstsein der Öffentlichkeit kam der digitale Nachlass mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018. Die Eltern eines 15-jährigen Mädchens hatten sich damals den Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter durch alle Instanzen erstritten, nachdem diese verstorben war. Sie erhofften sich im Facebook-Konto Hinweise darauf, ob ihre Tochter möglicherweise Suizid begangen haben könnte. Tatsächlich hatten die Eltern sogar die Zugangsdaten. Aber Facebook versetzte das Konto nach dem Hinweis eines Nutzers in den Gedenkstatus, so dass fortan niemand mehr Zugang hatte. Das BGH verfügte aber, dass die Eltern als Erben das Konto so anschauen dürften, wie ihre Tochter das zu Lebzeiten gekonnt hatte. Damit ist ein Facebook-Konto Teil des regulären Erbes. Der BGH sah keinen Grund, digitale Inhalte erbrechtlich anders zu beurteilen als beispielsweise persönliche Briefe. Und dieses Grundsatzurteil wirkt sich nun auch auf andere digitale Inhalte, Konten und Plattformen aus. 

Ein Testament für den digitalen Nachlass

 

Allerdings bringen digitale Inhalte andere Hürden mit sich als die Tagebücher oder Briefe im Nachtschränkchen eines verstorbenen Menschen. Es geht um den Zugang. Daher ist neben einem Testament speziell für das Digitale - natürlich handschriftlich niedergeschrieben - eine Übersicht über alle Zugänge sinnvoll. Im Testament stehen im Idealfall auch Wünsche darüber, ob in sozialen Netzwerken Gedenkseiten eingerichtet oder die Konten einfach gelöscht werden sollen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, das digitale Erbe zu regeln: 

1.      Es können die Universalerben damit betraut werden. Das passiert übrigens automatisch, wenn nichts anderes verfügt wurde.

2.      Es kann eine eigene Erbin oder ein eigener Erbe für alle digitalen Daten benannt werden.

3.      Es kann eine differenzierte Handhabe gewählt werden, so dass bestimmte Erbinnen und Erben für Teile des digitalen Nachlasses zuständig werden. 

Zugangsdaten sind das A und O für die Verwaltung des digitalen Nachlasses

 

Mit einem Testament und der Sterbeurkunde kann man offiziell an Plattformen, Abo-Anbieter und soziale Medien herantreten, damit einem Zugang zu den Daten des Erblassers gewährt wird. Da der digitale Nachlass bisher nicht im Erbrecht geregelt ist, stößt man sonst im Austausch mit Plattformen und Anbietern unter Umständen auf Probleme. Denn der Umgang mit den digitalen Hinterlassenschaften kollidiert mit vielen anderen Gesetzen wie dem Telemediengesetz, Urheberrecht und postmortalen Persönlichkeitsrecht.

 

Inzwischen ist es auch möglich, bei Facebook einen sogenannten Nachlasskontakt einzupflegen. Aber das geht noch nicht bei allen Social-Media-Plattformen oder Online-Händlern. Da die Recherche zu Konten und die Auseinandersetzung mit den Anbietern oft langwierig und kompliziert ist, machen Listen mit Benutzernamen und Passwort dem digitalen Nachlassverwalter das Leben leichter. Solche Listen gibt es bereits im Internet zum Download, zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen.

 

Liegt eine solche Übersicht nicht vor, sollte wenigstens das E-Mail-Postfach zugänglich gemacht werden. Denn das ist in der Regel ein wichtiger Schlüssel für den virtuellen Zutritt zu digitalen Diensten. Mit der E-Mail-Adresse können im Zweifel neue Passwörter angefordert werden. Oft wissen Erben im Einzelnen nicht, wo überall Konten bestehen. Auch darauf gibt es oft im E-Mail-Postfach Hinweise. Oder man nutzt den Passwort-Manager in Computer oder Smartphone und überträgt den Zugang zu dieser App. Das ist der pragmatische Weg. 

Was gehört zum digitalen Nachlass? 

E-Mail-Konten

Internetzugänge

Domains, Internetauftritte, Online-Shop, Blog

Soziale Netzwerke

Profile in sozialen Netzwerken und in Chat-Foren

Cloud-Zugang

Öffentliche Posts

Dokumente

Offline Dateien wie Dokumente, Fotos, Videos und Präsentationen

Online Kanäle

wie z.B. YouTube

Urheberrechte

aus digitalen Gütern

Online-Bezahlsysteme

wie z.B. PayPal und Amazon

Online-Banking

Elektronische Medien

heruntergeladene Musik, eBooks und Audiobücher

Smarthome

Digitale Wert- oder Vermögensgegenstände – ein Sonderfall

Wenn Vermögen in digitaler Form vorliegt, wie beispielsweise in Kryptowährungen oder als Non-Fungible Token (eine neue Form von digitalen Kunstwerken), kann das zwar den digitalen Nachlass betreffen, weil dafür Zugangsdaten existieren. Allerdings gehören die Vermögenswerte den rechtmäßigen Erben, die sich nicht mit dem Nachlassverwalter des digitalen Erbes decken müssen. Erben oder der digitale Nachlassverwalter müssen von Kryptowährungen wissen, da es dafür keinen Beleg auf Papier im Tresor gibt. Man benötigt einen Private-Key als Schlüssel und kann über ein sogenanntes Wallet, eine Art digitaler Börse, auf das Konto zugreifen. All das muss genau für die Erben notiert werden. Und strenggenommen werden nicht die Bitcoins vererbt, sondern der Private-Key, mit dem man darauf Zugang erhält.

Wer alle diese Dinge rechtzeitig regelt und niederschreibt, macht es nicht nur seinen Erben leichter, sondern stellt auch sicher, dass die Erben in seinem Sinne handeln können. Und auch wenn die Jüngeren unter uns nicht oft an ihren eigenen Nachlass denken: Eigentlich ist eine solche Checkliste für den Fall der Fälle bereits angezeigt, wenn man digital aktiv wird und sich im Alltag langsam, aber sicher immer mehr Konten und Zugänge ansammeln.

Gerne unterstütze ich Sie individuell bei Ihrem digitalen Nachlass und beantworte Ihre Fragen. 


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